Satzung des Bocholter Yachtclub e. V. in Bocholt
in der Fassung vom 12.03.2023
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Bocholter Yachtclub. Der Sitz des Vereins ist Bocholt.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Segler-Verbandes. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bocholt einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, auf der Grundlage des Amateurgedankens den Segelsport zu fördern. Er wird verwirklicht insbesondere durch
a. die Förderung des sportlichen Segelns,
b. die Erhaltung und Überwachung der Yachtgebräuche,
c. das Wett- und Fahrtensegeln
d. das Jugendsegeln,
e. die Schulung und Ausbildung.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln zugedacht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn der geschäftsführende Vorstand der Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung zustimmt.
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod,
b. durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres,
c. durch Ausschluss
Natürliche Personen können dem Verein als Einzelmitglied oder im Rahmen einer Familienmitgliedschaft beitreten. Einzelmitglieder können längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs als Jugendmitglied mit ermäßigtem Beitrag geführt werden. Das gleiche gilt für Mitglieder bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres, solange sie durch Vorlage amtlicher Bescheinigungen nachweisen, dass sie sich in Ausbildung befinden bzw. Wehr- oder Zivildienst leisten. Die Familienmitgliedschaft ist natürlichen Personen vorbehalten, die verheiratet sind, alleinerziehend sind oder in eheähnlicher Hausgemeinschaft (Familie) zusammenleben. Zur Familie zählen auch die zugehörigen Kinder, solange diese die Voraussetzungen für die Jugendmitgliedschaft i. S. d. Satzes 5 erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Jugendmitgliedschaft zu ermäßigtem Beitrag oder für die Familienmitgliedschaft erstmals nicht mehr vor, geht die Mitgliedschaft ohne weitere Erklärung ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres in eine Einzelmitgliedschaft über. In diesem Fall steht dem Mitglied abweichend von Satz 3 ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung zu.
§ 4 Ausschluss eines Mitgliedes
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Zu dem Antrag ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Er hat die Möglichkeit der Berufung binnen einer Frist von einem Monat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Der Beitrag
Über die Höhe des Beitrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. In dem Beitrag sind auch die Anteile enthalten, der an Verbände oder andere Organisationenden zu entrichten sind. Der Beitrag und weitere Gebühren, alle Fälligkeiten und die Zahlungsverfahren werden in der Beitrags- und Gebührenordnung festgeschrieben.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem engeren, dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer; der Verein wird von zwei Personen des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der geschäftsführende Vorstand besteht zusätzlich aus dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Finanzberater; zum erweiterten Vorstand gehören weiterhin die Leiter der Abteilungen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Sie wählt den Vorstand, der eine Amtsdauer von jeweils zwei Jahren hat.
b. Sie beschließt den Jahresabschluss.
c. Sie beschließt über Satzungsänderungen.
d. Sie beschließt über Berufung im Ausschlussverfahren.
e. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Maßgeblich sind alle anwesenden Mitglieder. Dagegen bedarf es einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Fällen der Sätze c) und e). Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen, und zwar in Textform, und mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a. wenn der Vorstand es für notwendig erachtet,
b. wenn das mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich beantragt.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten hinsichtlich der Einladung die gleichen Bedingungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer zu protokollieren.
§ 8 Vorsitz der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Rechnungsprüfer, von denen jeweils einer im jährlichen Turnus ausscheidet, der zweite jedoch im Amt bleibt, um den neu gewählten Rechnungsprüfer einzuweisen. Die Rechnungsprüfer haben die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll abzuliefern.
§ 10 Auflösung des Vereins
Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung des Vereins dem Deutschen Segler-Verband bzw. dem Landessportbund, soweit er als Zuschussgeber Ansprüche erheben kann, übertragen; diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen. Sie haben, falls die o. g. Verbände ablehnen, die Aufgabe, das Vereinsvermögen bestmöglich zu verwerten und hierüber Rechnung zu legen. Der Veräußerungserlös wird der DGzRS zur Verfügung gestellt.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des BGB.
§ 12 Ehrenvorsitzender
Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt aufgrund der Verdienste, die sich ein Mitglied durch seinen Einsatz zum Wohl des Vereines erworben hat. Der Titel wird auf Antrag und nach vorheriger Beratung im Vorstand als besondere Anerkennung verliehen, beinhaltet jedoch keine besonderen Rechte und Pflichten.